Inhalt
Kurz gesagt
- Schließe immer einen schriftlichen Kaufvertrag ab, auch unter Privatleuten.
- Ein Händler haftet für Sachmängel: grundsätzlich 2 Jahre, bei Gebrauchtwagen auf 1 Jahr verkürzbar.
- Ein Privatverkäufer kann die Sachmängelhaftung ausschließen, aber nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
- Was im Vertrag zugesichert wird (unfallfrei, Kilometerstand), muss stimmen.
- Kostenlose Musterverträge gibt es zum Beispiel beim ADAC.
Händler oder Privatperson: nicht derselbe Schutz
- Händler an Verbraucher: Der Händler haftet für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren. Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre; bei Gebrauchtwagen darf sie auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn das ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Tritt ein Mangel im ersten Jahr auf, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe bestand.
- Privat an Privat: Der Verkäufer kann die Sachmängelhaftung ausschließen („unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung“). Das ist üblich und zulässig.
- Grenze des Ausschlusses: Er gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer kannte und verschwiegen hat (Arglist), und nicht für Eigenschaften, die er im Vertrag zugesichert hat.
Eine Garantie ist etwas anderes: eine freiwillige Leistung von Händler oder Hersteller, mit eigenen Bedingungen. Lies genau, was sie abdeckt (oft weder Verschleißteile noch Turbo oder Getriebe).
Was in den Vertrag gehört
- Namen, Adressen und Ausweisnummern von Käufer und Verkäufer.
- Fahrzeugdaten: Marke, Modell, Fahrgestellnummer, Erstzulassung, Kennzeichen, Nummer von Teil II.
- Kilometerstand und ob es der Gesamtkilometerstand ist („laut Tacho“ ist schwächer als eine Zusicherung).
- Unfallschäden: „unfallfrei“ oder genaue Beschreibung der bekannten Schäden und Reparaturen.
- Bekannte Mängel und mitverkauftes Zubehör (Winterreifen, Zweitschlüssel).
- Preis, Zahlungsart, Datum und Uhrzeit der Übergabe (wichtig für Bußgelder und Versicherung).
Übergabe und Zahlung
- Zahl erst bei der Übergabe, gegen Schlüssel und beide Teile der Zulassungsbescheinigung.
- Bargeld nur gegen Quittung und am besten in einer Bankfiliale; eine Echtzeitüberweisung ist bequemer und nachvollziehbar.
- Melde das Auto zeitnah um. Siehe Auto ummelden.
Geschrieben von
Das Carvizia-Team
Wir analysieren jeden Tag Gebrauchtwagen-Inserate: Motoren, bekannte Mängel, Wartung und Marktwert. Unsere Ratgeber fassen zusammen, was du vor dem Kauf prüfen solltest, ohne Fachchinesisch.
Über unsHäufige Fragen
Bedeutet „gekauft wie gesehen“, dass ich keine Rechte habe?
Es schließt die Haftung für Mängel aus, die bei einer Besichtigung sichtbar waren. Für verschwiegene Mängel und zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer trotzdem. Eine klare Formulierung zum Ausschluss der Sachmängelhaftung ist eindeutiger.
Darf ein Händler die Gewährleistung ganz ausschließen?
Nicht gegenüber einem Verbraucher. Er darf sie bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzen, wenn das ausdrücklich vereinbart wird.
Was tun, wenn nach dem Kauf ein Mangel auftaucht?
Beim Händler: Mangel schriftlich melden und Nachbesserung verlangen. Beim Privatverkäufer: Nur bei arglistig verschwiegenen oder zugesicherten Eigenschaften gibt es Ansprüche; eine Rechtsberatung, etwa über einen Automobilclub, hilft weiter.